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Filterpflicht von Holzfeuerstätten

Braucht meine Feuerstätte einen Filter oder

muss ich meine Feuerstätte sogar stilllegen?          

 

 

Was ändert sich?

 

Grenzwerte jetzt auch für Öfen

 

Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.

 

 

Neue Anforderungen

 

Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

 

 

Nachweispflicht für Eigentümer

 

Bis Ende 2012 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nimmt der Kaminkehrer die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in seine Dokumentation auf. 

 

 

Altgeräte sanieren oder austauschen

 

Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen. Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.  

Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor.

 

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung/ Außerbetriebnahme

bis 21.12.1974 oder nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis 22.03.2010

31.12.2024

 


Tipp: Beim Kauf von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der novellierten 1. BImSchV? Bei bestehenden Anlagen haben die Betreiber  ausreichend Zeit zu überlegen, ob sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls ihr Gerät die Grenzwerte nicht einhalten sollte.

 

  

Schornsteinfeger informieren

 

Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, teilt der Schornsteinfeger frühzeitig mit. In einem Beratungsgespräch informiert er darüber, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche nicht, da sie möglicherweise schädlich für Umwelt und Gesundheit sind. Zeitungspapier oder behandeltes Holz beispielsweise setzen bei der Verbrennung schädliche Inhaltsstoffe wie Kohlenmonoxid oder Formaldehyd frei.

 

 

Neu ist: Der Gesetzgeber macht dieses Beratungsgespräch sogar zum Pflichttermin. Betreiber bestehender Einzelraumfeuerstätten sollen bis zum 31.12.2014 beraten werden. Bei neu errichteten Einzelraumfeuerstätten oder bei einem Betreiberwechsel soll das Gespräch innerhalb eines Jahres stattfinden. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung alle diejenigen erreichen, die ihren Wohnraum zum Beispiel mit einem Kamin- oder Kachelofen heizen und damit Emissionen verursachen. Gleiche Anforderungen gelten für zentrale Heizungsanlagen wie Pellet-Heizungen, die von Hand befeuert werden.

 

Der Schornsteinfeger erklärt in diesem Beratungsgespräch unter anderem den richtigen Umgang mit der Feuerstätte, die Auswahl geeigneter Brennstoffe und gibt Tipps zum richtigen Heizen. Vorgeschrieben ist außerdem die Prüfung der Qualität und der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs. Dies sind wichtige Informationen für die Betreiber, denn das Heizverhalten und die verwendeten Brennstoffe haben nachweislich großen Einfluss auf die Umwelt- und Klimabilanz einer Anlage.

 

Filterpflicht von Holzfeuerstätten       

 

Tipp: Wer wissen möchte, was jetzt mit seinem Kaminofen im Wohnzimmer geschieht, sollte sich an seinen zuständigen Schornsteinfeger wenden. Er berücksichtigt die individuellen Gegebenheiten vor Ort, erstellt einen Terminplan für die nächsten Jahre und berät bei der weiteren Vorgehensweise.