Das neue Schornsteinfegerhandwerkgesetz
Kernstück der Veränderungen ist es, dass nach Ablauf der Übergangsfrist alle wiederkehrend vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der 1.BImSchV von allen bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegerbetrieben im Wettbewerb durchgeführt werden.
Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2013 hat jeder Hauseigentümer selbst dafür verantwortlich zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
Zu den so genannten Vorbehaltsaufgaben des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters, der nach ab dem 01.01.2013 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger heißen wird, gehört die Überwachung, ob die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Dazu stellt der Kehrbezirksinhaber dem Hauseigentümer nun bei der Feuerstättenschau und immer dann, wenn sich Veränderungen ergeben, einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus, in dem genau beschrieben wird, welche Schornsteinfegerarbeiten nach der KÜO und der 1.BImSchV wann und wie oft durchzuführen sind.
Wenn der Hauseigentümer diese Arbeiten nicht bei dem zuständigen Kehrbezirksinhaber durchführen lässt, dann ist er verpflichtet dem Kehrbezirksinhaber spätestens 14 Tage nach Ablauf der auf dem Feuerstättenbescheid genannten Frist mit einem vorgeschriebenen Formblatt nachzuweisen, dass die Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt worden sind. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird der zuständige Kollege noch einmal nachhaken und dann seiner Verpflichtung nachkommen und der zuständige Behörde ein entsprechende Mitteilung machen, damit die dann alles Notwendige einleitet.
Sofern Sie jedoch mit uns zufrieden sind und weiterhin unsere Dienste in Anspruch nehmen möchten, haben Sie nichts zu tun oder zu beachten und führen wie gewohnt alle anfallenden und gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten in gewohnter Weise für Sie durch.